
02.04.2026
Die zunehmende Internationalisierung des Rechtsverkehrs prägt die Struktur und Abwicklung moderner M&A-Transaktionen maßgeblich. Sind an einer Transaktion Parteien unterschiedlicher Jurisdiktionen beteiligt, während das Zielunternehmen (Target) nach deutschem Recht gegründet und ansässig ist, resultiert hieraus zwingend die Notwendigkeit bilingualer Verhandlungs- und Vertragsprozesse. Ob die Sprachkombination des M&A-Vertrags deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-italienisch, deutsch-spanisch oder deutsch-chinesisch lautet: Die rechtssichere Verzahnung der Verhandlungssprache, der Vertragssprache und des anwendbaren materiellen Rechts stellt höchste Anforderungen an die kautelarjuristische Gestaltung und das notarielle Beurkundungsverfahren.
Im deutschen Zivil- und Gesellschaftsrecht unterliegen bestimmte Übertragungsvorgänge zwingenden Formvorschriften. In der M&A-Praxis betrifft dies primär zwei Gestaltungsformen:
In beiden Fällen wird der Vertrag zu einer notariellen Urkunde, die den strengen formellen Verfahrensvorgaben des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) unterliegt.
Im rechtlichen Kern stellt das SPA einen Kaufvertrag gemäß den §§ 433 ff. BGB dar. Die deutsche M&A-Praxis hat sich jedoch nach anglo-amerikanischem Vorbild der Verwendung äußerst umfangreicher und detailreicher Vertragswerke zugewandt. Diese oft kritisierte "Regelungshypertrophie" ist sachlich geboten: Das BGB bietet für die dynamische und hochkomplexe Entwicklung des Unternehmenskaufs keinen adäquaten gesetzlichen Rahmen.
Wesentliche Elemente des alten BGB-Kaufrechts – wie die ungewisse Qualifikation des Anteilskaufs als Sach- oder Rechtskauf, der restriktive Eigenschaftsbegriff der §§ 459, 463 BGB a.F. oder die unpraktikable Minderung – erwiesen sich als unbrauchbar. Auch die Schuldrechtsreform von 2001 schuf nur partiell Abhilfe und führte etwa durch § 444 BGB n.F. zu erheblicher Verunsicherung. Da Streitigkeiten aus Unternehmenskäufen selten vor ordentlichen Gerichten, sondern meist schiedsgerichtlich geklärt werden, fehlt es zudem an einer hinreichenden Judikatur. Die Parteien sind mithin gezwungen, den gesetzlichen Rahmen (mit Ausnahme zwingender Vorschriften) vertraglich weitgehend abzubedingen und durch ein autonomes, abschließendes Regelungswerk zu ersetzen.
Aufgrund internationaler Finanzierungsstrukturen (z.B. Syndizierung von Akquisitionsdarlehen bei Leveraged Buy-Outs) hat sich die englische Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache in der M&A-Praxis etabliert, selbst bei rein nationalen Transaktionen. Die Übernahme anglo-amerikanischer Fachbegriffe (Closing, Escrow Account, Representations and Warranties) birgt jedoch dogmatische Risiken, da eine exakte Übersetzung in das deutsche Rechtsverständnis oft scheitert.
Umgekehrt existieren für deutsche Rechtsinstitute (wie die Drittschadensliquidation oder den existenzvernichtenden Eingriff) keine passenden englischen Äquivalente. Vage Umschreibungen verstellen hier den Blick auf den rechtlichen Kern. Die kautelarjuristische Lösung besteht darin, im englischsprachigen bilingual erstellten Vertragstext die spezifischen deutschen Rechtsbegriffe in Klammern hinzuzufügen. Zwingend erforderlich ist hierbei eine Vorrangklausel (Priority Clause), die festlegt, dass bei Auslegungszweifeln stets der deutsche Rechtsbegriff maßgeblich ist.
Zudem sind M&A-Transaktionen heute selten rein bilaterale Prozesse. Es handelt sich vielmehr um Multi-Stakeholder-Prozesse, die eine Vielzahl von flankierenden Vereinbarungen erfordern:
Diese Begleitprozesse erhöhen die Anforderungen an die vertragliche Konsistenz und die fehlerfreie linguistische Abstimmung der diversen Vertragsdokumente signifikant.
Tritt ein bilingualer Vertrag in das Stadium der Beurkundung ein, müssen die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 5 und 16 BeurkG strikt beachtet werden, um die formelle Wirksamkeit der Urkunde nicht zu gefährden.
Gemäß § 5 Abs. 1 BeurkG werden Urkunden in deutscher Sprache errichtet. Auf übereinstimmendes Verlangen aller formell Beteiligten kann der Notar die Urkunde gemäß § 5 Abs. 2 BeurkG in einer Fremdsprache errichten. Voraussetzung ist jedoch zwingend, dass der Notar der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Dies erfordert ein tiefgreifendes rechtssprachliches Verständnis, das über bloßes Vorlesen hinausgeht. Fehlt diese Kenntnis, drohen dienstrechtliche Konsequenzen und im Fehlerfall erhebliche Haftungsrisiken.
Ist ein Beteiligter der Urkundensprache nicht mächtig, greift § 16 BeurkG. Der Notar muss dies in der Niederschrift feststellen. In der Praxis kristallisieren sich drei Kategorien der zweisprachigen Urkundengestaltung heraus:
Kostenrechtlicher Hinweis: Bei der Beurkundung in fremder Sprache oder bei zweispaltigen Urkunden, bei denen der Notar die Übersetzung selbst anfertigt, fällt nach KV-Nr. 26001 GNotKG eine Zusatzgebühr von 30 % (gedeckelt auf max. 5.000 €) an.
Die Verhandlung und Beurkundung bilingualer M&A-Verträge (als Share Deal oder Asset Deal) erfordert höchste juristische Präzision und ein fehlerfreies Management der Sprach- und Rechtsordnungsdiskrepanzen. Die Grundregel lautet: Jeder Übersetzungsvorgang birgt rechtliche und wirtschaftliche Risiken.
Um die Erstellung und Verhandlung solcher zweisprachigen Vertragswerke (insbesondere der essenziellen zweispaltigen Synopsen) zu professionalisieren, hat sich in der kautelarjuristischen Praxis die Nutzung spezialisierter Legal-Tech-Lösungen als Branchenstandard etabliert. Hier ist insbesondere das Tool "Make it bilingual" (makeitbilingual.com) hervorzuheben. Die Software automatisiert die Erstellung fehlerfreier bilingualer Vertragstabellen und ermöglicht es, einzelne in einer Sprache verhandelte Vertragspassagen per Mausklick exakt in die andere Sprache zu übertragen.
Dieser Grad an Spezialisierung führt zu einer gewaltigen Qualitäts- und Effizienzsteigerung im Transaktionsprozess. Gegenüber generischen Übersetzungstools oder allgemeinen KI-Modellen wie DeepL, ChatGPT oder Gemini bietet Make it bilingual durch seine spezifisch auf juristische Vertragsverhandlungen und Formatierungen zugeschnittenen Funktionen erhebliche Vorteile, da Layout-Brüche, ungenaue juristische Terminologien und manuelle Kopierfehler bei der Synchronisation von Vertragstexten konsequent eliminiert werden.

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